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Der BBK RLP ist die berufsständische Vertretung der professionellen bildenden Künstlerinnen und Künstler in Rheinland-Pfalz.

Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Rheinland-Pfalz im Bundesverband e.V. (BBK RLP)

SATZUNG

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.03.2025.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz unter der Registriernummer VR 3018 am Amtsgericht Mainz.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Rheinland-Pfalz im Bundesverband“ (im Folgenden BBK RLP abgekürzt).

2. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz e.V..

3. Der Sitz des Vereins ist Mainz.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der BBK RLP vertritt ohne Festlegung auf eine bestimmte Richtung oder Schule die berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der Bildenden Künstlerinnen und Künstler einschließlich des künstlerischen Nachwuchses in Rheinland-Pfalz gegenüber Politik, Verwaltung, Öffentlichkeit und Wirtschaft.

Im Rahmen dieser Ziel- und Zwecksetzung wirkt der BBK RLP unter anderem auf die volle berufliche Anerkennung der Tätigkeit seiner Mitglieder als freischaffende Künstlerinnen und Künstler hin und setzt sich darüber hinaus für die Regelung der sozialen Belange seiner Mitglieder ein. Er fördert die Freiheit künstlerischen Schaffens.

Die Zwecksetzung des BBK RLP ist nicht auf die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgerichtet. 

§ 3 Aufgaben

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. die Beratung im Rahmen von Wettbewerbsverfahren und Ausschreibungen gegenüber allen am Prozess beteiligten Institutionen und Personen, z.B. im Rahmen von „Kunst am Bau”.

2. die verantwortliche Planung, Leitung, Auslobung und Durchführung von Ausstellungen, wie insbesondere der Landeskunstschau sowie die Entwicklung und Ausrichtung weiterer Ausstellungsformate.

3. die Schaffung von Weiterbildungsangeboten für die Mitglieder.

4. die Vermittlung einer berufsbezogenen juristischen Erstberatung.

5. die Förderung von Entwicklung und Weiterbildung des künstlerischen Nachwuchses.

6. das Eintreten für gesetzlich verbindliche Vergütungsregelungen.

7. die Förderung des interkulturellen Austausches sowie die Durchführung von Projekten im Bereich des internationalen Kulturaustausches.

§ 4 Mitgliedschaft im BBK RLP

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Als ordentliches Mitglied des BBK RLP kommt jede natürliche Person in Betracht, die

1. über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlichen Kunstakademie/Kunsthochschule oder einer entsprechenden Hochschule verfügt

2. oder über eine kontinuierliche Ausstellungs- und/oder Publikationspraxis mit einer eigenständigen künstlerischen Position/Aussage verfügt.

Natürlichen Personen, die sich um den BBK RLP besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt und sind von der Verpflichtung zu Beitragszahlungen befreit. Für die Wahl ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Der Antrag auf Mitgliedschaft beim BBK RLP erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand des BBK RLP. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die getroffene Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Zusage.

Das Mitglied trägt die Verantwortung dafür, dass dem BBK RLP die jeweils aktuelle Anschrift sowie aktuelle Kommunikationsdaten bekannt sind.

Die Mitgliedschaft im BBK RLP endet durch

  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • Streichung,
  • Tod.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen und die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit sofortiger Wirksamkeit. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein gestrichenes Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Streichung aus der Mitgliederliste schriftlich Einspruch beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand wird den Einspruch prüfen und eine endgültige Entscheidung treffen, die dem Mitglied mitgeteilt wird.

§ 5 Gebühren und Beiträge

Der BBK RLP erhebt Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr. Die Mitglieder-versammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Zahlungsmodalitäten der jährlich zu zahlenden Beiträge sowie der Aufnahmegebühr regelt. Die Aufnahmegebühr ist vor Übergabe des BBK-RLP-Mitgliedsausweises in voller Höhe zu entrichten.

Der Vorstand ist berechtigt, die Beitragszahlung ganz oder teilweise zu erlassen oder aber zu stunden, soweit ein besonderer Grund hierfür vorliegt. 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des BBK RLP sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. das Vorstandsteam,

3. die von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüsse.

§ 7 Das Vorstandsteam (gleichbedeutend mit „der Vorstand”)

1. Das Vorstandsteam besteht aus bis zu sieben Mitgliedern

    • dem geschäftsführenden Vorstand (drei Personen, mindestens zwei),
    • bis zu einem/r Sprecher:in des Wettbewerbsausschusses,
    • bis zu einem/r Sprecher:in des Ausschusses Freie Kunst,
    • bis zu zwei beisitzenden Personen.

2. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei, mindestens jedoch zwei gleichberechtigten vorsitzenden Personen. Der geschäftsführende Vorstand teilt die Aufgabenbereiche unter sich auf.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Abwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vorliegt (vgl. BGB § 27).

6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des BBK RLP zuständig. Er ist befugt, einzelne Angelegenheiten auf Ausschüsse zu übertragen.

7. Der Vorstand ist berechtigt, für die Behandlung spezifischer Themen oder Projekte Gäste in die Vorstandssitzungen einzuladen. Diese Gäste haben jedoch kein Stimmrecht.

8. Der Vorstand ist zuständig für die Erstellung und Beschlussfassung der Geschäftsordnungen des Vorstands und der Ausschüsse.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend sind. Alle Mitglieder des Vorstandes haben das gleiche Stimmrecht; Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Dafür muss mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder einer vorgelegten Beschlussfassung zustimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von einer Person des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

2.1 die Wahl und Abwahl des Vorstandes,

2.2 die Wahl von bis zu zwei Sprecher:innen für den Ausschuss Freie Kunst (AFK),

2.3 die Wahl von bis zu zwei Sprecher:innen für den Wettbewerbsausschuss (WA),

2.4 die Einsetzung weiterer Ausschüsse,

2.5 die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfer:innen, die nicht dem Vorstand angehören,

2.6 die Wahl einer Vergütungskommission, bestehend aus drei bis fünf Mitgliedern, die nicht Teil des Vorstandes sind,

2.7 die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,

2.8 die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

2.9 die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

2.10 der Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,

2.11 die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,

2.12 die Wahl der Ehrenmitglieder.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Angestrebt wird eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal jeden Jahres.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Davon ausgenommen sind Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und der Beschluss zur Auflösung des Vereins.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter:in und der/dem Protokollführer:in zu unterschreiben ist.

§ 10 Geschäftsführung

Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins (insbesondere Mitglieder-betreuung, Vor- und Nachbereitung von Mitglieder- und Gremiensitzungen, Planung und Überwachung des Haushalts, Mittelabrufe, Maßnahmen des Marketings, Durchführung von Aufgaben des Veranstaltungsmanagements) eine:n hauptamtliche:n Geschäftsführer:in berufen. Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Einvernehmen mit dem Vorstand und ist diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Die Vertretungsmacht der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers als besondere:r Vertreter:in nach § 30 BGB erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihr/ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Das Nähere regelt eine durch den Vorstand gegebene Geschäftsführer-Anweisung.

§ 11 Ausschüsse

Die Ausschüsse des BBK RLP können vom Vorstand einzelne Aufgabenbereiche übertragen bekommen. Fest verankert sind der Ausschuss Freie Kunst (AFK) und der Wettbewerbs-ausschuss (WA). Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auch weitere Ausschüsse einrichten.

Die Ausschüsse werden von bis zu zwei Sprecher:innen und einer entsandten Person des geschäftsführenden Vorstands als Leitungsteam geführt. Die Sprecher:innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, entsprechend dem Turnus der Vorstandswahl, gewählt. Alle Mitglieder des BBK RLP sind dazu eingeladen, sich dauerhaft, zeitlich befristet oder projektbezogen in den Ausschüssen zu engagieren.

Das jeweilige Leitungsteam entscheidet über die Aufnahme von Interessierten in die jeweiligen Ausschüsse sowie deren Größe und konkrete Zusammensetzung.

Entscheidungen innerhalb der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

Die Ausschüsse arbeiten auf Basis einer Geschäftsordnung. Sie wirken an der Erstellung ihrer Geschäftsordnungen mit.

§ 12 Vergütungen

1. Vorstandsvergütungen

1.1 Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich in ihrer Vorstandsarbeit ehrenamtlich tätig. Für alle darüberhinausgehenden Tätigkeiten ist eine Vergütung möglich.

1.2 Die Mitglieder des Vorstandes können entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des BBK RLP für ihre Tätigkeit eine regelmäßige, pauschale und angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Über die jeweilige Höhe entscheidet die Vergütungskommission.

1.3 Übersteigt der Arbeitsaufwand eines Vorstandsmitglieds im Rahmen eines Projekts offensichtlich und deutlich das übliche Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ihm/ihr entsprechend der finanziellen Möglichkeiten des BBK RLP eine angemessene Vergütung gewährt werden, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Über die jeweilige Höhe entscheidet die Vergütungskommission.

1.4 Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

2. Weitere Vergütungen

3. Der Verein kann für nebenberuflich erbrachte, ehrenamtliche Leistungen von Vereinsmitgliedern eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 26a EstG („Ehrenamtspauschale") bis zur jährlichen gesetzlichen Höchstgrenze gewähren. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

 § 13 Haftung

Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger:innen haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.

Der BBK RLP schließt, soweit möglich, für den Vorstand, die Geschäftsführung sowie alle Organ- oder Amtsträger:innen eine Versicherung ab, die die Deckung für finanzielle Verluste, Haftungsansprüche oder Schäden, die den Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung des Vereins im Rahmen ihrer offiziellen Pflichten entstehen können, übernimmt. Diese Deckung umfasst unter anderem rechtliche Verteidigungskosten, Schadensersatzforderungen und andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus behaupteten oder tatsächlichen Verstößen gegen Gesetze, Vorschriften oder Verträge ergeben. Die Versicherung erstreckt sich auf Handlungen oder Unterlassungen, die während der Amtszeit des Vorstands oder der Geschäftsführung erfolgen, sofern diese in gutem Glauben und im besten Interesse des Vereins gehandelt haben. Die Deckung gilt jedoch nicht für vorsätzliche oder betrügerische Handlungen, grobe Fahrlässigkeit oder Handlungen, die außerhalb des rechtlichen Rahmens der Vereinstätigkeiten liegen.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel aller und damit auch der nicht anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Abänderung des Satzungszweckes bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder und zwar auch derjenigen, die zur Mitgliederversammlung nicht erschienen sind.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Kunstwerkstatt Bad KreuznachV., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Schriftform, Tagungsformate der Organe

Als Schriftform im Sinne dieser Satzung werden grundsätzlich auch E-Mails definiert.

Alle Organe des Vereins können sowohl in Präsenz als auch online oder hybrid oder in Kombination von beiden tagen. Die Einzelheiten zur technischen Durchführung sowie die erforderlichen Zugangsdaten sind jeweils rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung des satzungsgemäßen Organs zu übersenden. Die Online-Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinne dieser Satzung und berechtigt zur Ausübung sämtlicher Rechte, die den Mitgliedern in Präsenzveranstaltungen zustehen. Die Satzungsbestimmungen bezüglich Einladungsfrist, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung gelten auch für online oder hybride durchgeführte Versammlungen gleichermaßen. Mitglieder wie Vorstandsmitglieder oder sonstige Amtsträger sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Online-Teilnahme eigenständig sicherzustellen.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt nach befürwortendem Beschluss der Mitgliederversammlung mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz in Kraft. Für diesen Fall treten alle vorhergehenden Satzungen außer Kraft.

Die Eintragung erfolgte am 08.07.2025 beim Amtsgericht Mainz im Vereinsregister 3018.